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Kleingartenwesen im Landkreis Zwickau
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KLEINGÄRTNERISCHE NUTZUNG     KLEINGARTENPLANUNG     FACHBERATUNG     FOREN     FORMULARE

DIE GRUNDSÄTZE DER KLEINGÄRTNERISCHEN NUTZUNG
Mindestforderungen

Kleingarten mit ausgeprägtem Obst- und Gemüseanbau1.  Gewinnung vielfältiger und vielseitiger Gartenbauerzeugnisse 
     mit einem Mindestumfang des Anbaues von Obst und Gemüse

     Vor allem sind das Obst, Gemüse, Kartoffeln, Heil-, Duft- und Gemüse-
     pflanzen sowie Blumen, aber auch Ziersträucher und –gehölze, die nicht 
     höher werden als 2,50 bis 3,00 m, das Anlegen kleinerer Rasenflächen
     und weiterer Anlagen, z.B. eines Gartenteiches oder anderer Biotope.
     Der Anbau von Dauerkulturen (z.B. nur Spargel) oder der alleinige Anbau 
     von Obstbäumen und Beerensträuchern auf einer Rasenfläche reicht dafür
     nicht aus. Unabdingbar ist, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche 
     dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein muss.

2.  Verzicht auf Waldbäumen sowie keine ausschließliche Nutzung 
     durch Ziergehölze (z.B. Koniferen) und Rasen

     Widerspricht den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes und der
     kleingärtnerischen Bewirtschaftung.

3.  Möglichkeit der Erholung
     Die Erholungsfunktion als Merkmal der kleingärtnerischen Nutzung trägt der heutigen Funktion des
     Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten Rechnung.
     Eine Gartennutzung nur zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist keine kleingärtnerische
     Nutzung.

4.  Die eigene Kompostierung auf der Parzelle
     Soll vordergründig die kleingärtnerische Selbstbewirtschaftung sichern (in der Natur gibt es keinen „Abfall“) und
     hintergründig einen Anschlusszwang an die öffentliche Müllentsorgung vorbeugen.

5.  Änderungen von Baulichkeiten sind dem Vorstand zur Genehmigung anzuzeigen
     Dient der Einhaltung bestehender Vorschriften zwischen Pächter und Verpächter und soll dem Pächter vor
     finanziellen Schäden bewahren, bevor unrechtmäßig errichtetet Bauten entfernt werden müssen.