1.
Gewinnung vielfältiger und vielseitiger
Gartenbauerzeugnisse
mit einem Mindestumfang des Anbaues von Obst und Gemüse
Vor
allem sind das Obst, Gemüse, Kartoffeln, Heil-, Duft-
und Gemüse-
pflanzen sowie Blumen, aber auch Ziersträucher und –gehölze,
die nicht
höher werden als 2,50 bis 3,00 m, das Anlegen kleinerer Rasenflächen
und weiterer Anlagen, z.B. eines Gartenteiches oder anderer Biotope.
Der Anbau von Dauerkulturen (z.B. nur Spargel) oder der alleinige Anbau
von Obstbäumen und Beerensträuchern auf einer Rasenfläche reicht dafür
nicht aus. Unabdingbar ist, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche
dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein muss.
2.
Verzicht auf Waldbäumen sowie keine ausschließliche Nutzung
durch Ziergehölze (z.B. Koniferen) und Rasen
Widerspricht
den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes und der
kleingärtnerischen Bewirtschaftung.
3.
Möglichkeit der Erholung
Die
Erholungsfunktion als Merkmal der kleingärtnerischen
Nutzung trägt der heutigen Funktion des
Kleingartens als Nutz- und
Erholungsgarten Rechnung.
Eine Gartennutzung nur zur
Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist
keine kleingärtnerische
Nutzung.
4.
Die eigene Kompostierung auf der Parzelle
Soll
vordergründig die kleingärtnerische
Selbstbewirtschaftung sichern (in der Natur gibt es
keinen „Abfall“) und
hintergründig einen
Anschlusszwang an die öffentliche Müllentsorgung
vorbeugen.
5.
Änderungen von Baulichkeiten sind dem Vorstand zur
Genehmigung anzuzeigen
Dient
der Einhaltung bestehender Vorschriften zwischen Pächter
und Verpächter und soll dem Pächter vor
finanziellen Schäden
bewahren, bevor unrechtmäßig errichtetet Bauten
entfernt werden müssen.