Die Gartenfachberatung ist eine satzungsgemäße Verpflichtung in jedem Kleingärtnerverein und -verband. Sie ist von außerordentlicher Bedeutung für den Nachweis der Gemeinnützigkeit jeder Kleingärtnerorganisation.
Hier finden Sie Anregungen und Hilfe für Ihre individuelle Gartenplanung und Ihre Freude am Kleingarten, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen an eine naturnahe kleingärtnerische Bewirtschaftung einer Kleingartenanlage.

Formen der Gartenfachberatungen
Fachvorträge, Übungen und Unterweisungen, Gartenbegehungen, Gespräche über den Gartenzaun, Schaukasten, Aktuelle Informationen, Merkblätter, Lehr- und Mustergärten, Wettbewerbe, Info-Tafeln, Ausstellungen

Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir für alle hier aufgeführten Angaben keine Gewähr und Haftung übernehmen können.

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Häufige gestellte Fragen

Vereinsrecht
Pachtrecht
Bau und Gartengestaltung
Umweltbewußtes Gärtnern

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Vereinsrecht

Wie werde ich Mitglied ?
Warum soll ich Mitglied im Verein werden ?
Wie hoch sind die Mitgliedsgebühren ?
Wie bin ich versichert ?
Warum soll ich Gemeinschaftsleistungen erbringen ?
Warum benötigt der Verein eine Satzung und was muß diese beinhalten ?
Sind Beschlüsse für mich bindent, auch wenn ich diese nicht mit getragen habe ?
Streit, was tun ?
Wer prüft die Geschäftsführung ?
Was beinhaltet die Gemeinnützigkeit ?
Wechsel im Vorstandsamt, was ist zu beachten ?
Wie erfolgt die Kassenführung ?

zu den Fragen



Pachtrecht

Ich wünsche einen Garten, was muß ich tun ?
Ich will meinen Garten abgeben, was muß ich tun ?
Muß eine Wertermittlung bei Pächterwechsel erfolgen ?
Ehescheidung, was wird aus dem Kleingartenpachtvertrag ?
Kündigung durch den Verpächter, was ist alles zu beachten ?
Sind Rundfunkgeräte anmeldepflichtig ?

zu den Fragen



Bau und Gartengestaltung

Warum soll ich ein Drittel der Pachtfläche mit Obst- und Gemüseanbau bewirtschaften ?
Was sind Gartenbauerzeugnisse ?
Warum soll ich meine Gartenabfälle kompostieren ?
Wieviel Rasen darf sein ?
Warum darf ich keine Waldbäume pflanzen ?

zu den Fragen



Umweltbewußtes Gärtnern

Warum ist Mulchen günstiger als die übliche Bodenbearbeitung ?
Welche heimischen Vogelarten gibt es und wie erfolgt die Winterfütterung ?
Welche Auswirkungen hat das neue Pflanzenschutzgesetzt ?

zu den Fragen



A

Abmahnung (siehe Streit)

Austritt, fristloser (siehe Streit)



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B

Beiträge (siehe Finanzen)

Beleidigung (siehe Streit)

Beschluß

Bestandsschutz, baurechtlicher - im Kleingarten

Bi 58

Birnengitterrost

Beschluß

Die Mitgliederversammlung bringt ihren Willen durch Beschlüsse zum Ausdruck. Ebenso wie bei Anträgen ist zwischen Beschlüssen zur Sache und Beschlüssen zur Geschäftsordnung zu unterscheiden.
Der Beschluss ist gefasst, wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Stimmen ausgezählt sind. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zählen Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimme, sind also bei der Auszählung nicht zu berücksichtigen. Obwohl es auf die Verkündigung nicht ankommt, sollte doch das Abstimmergebnis bekanntgegeben werden.
Ein zu fassender Beschluss sollte, insbesondere nach verändernder Diskussion und bei Abänderungsanträgen, vor der Beschlussfassung im Wortlaut verlesen werden, um Missverständnisse auszuschliessen.
Beschlüsse sollten fortlaufend numeriert werden (z.B. Beschluß 5/2001). Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen bzw. ihre Umsetzung zu organisieren.
Wann eine Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, regelt meist die Satzung. Stets muss die Ladung ordnungsgemäss erfolgen und der zu fassende Beschluss eindeutig angekündigt sein.
Der Verein sollte in der Satzung vermeiden, dass die Beschlussfähigkeit durch eine Mindestzahl oder einen Mindestprozentsatz aller Mitglieder erreicht wird; das kann den Verein handlungsunfähig machen. Sinnvoller ist die Formulierung, dass jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung die Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder fasst.
Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann aus vielen Gründen gegen Gesetze oder Satzungsvorschriften verstossen, also rechtlich gesehen mangelhaft (fehlerhaft) sein. Zu unterscheiden sind formelle und inhaltliche Mängel. Von vornherein tritt keine Nichtigkeit eines Beschlusses ein, wenn in einer Versammlung aller Mitglieder niemand den Fehler rügt.
Ein in einer früheren Versammlung gefasster, aber nichtiger Beschluss kann nicht dadurch geheilt werden, wenn die Mitgliederversammlung so handelt, als sei er wirksam zustande gekommen.
Er muss in satzungsgemäss einwandfreier Form erneut zur Abstimmung gestellt werden.

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Bestandsschutz, baurechtlicher - im Kleingarten

1. Inhalt des Bestandsschutzes
Geschützt wird die rechtmäßig errichtete Baulichkeit in ihrer bisherigen Funktion. Der Bestandsschutz gewährleistet damit das Recht, eine bauliche Anlage zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Er ist daher nichts anderes als ein Schutz der Bestandsnutzung und zwar ein Schutz gegenüber behördlichen Beseitigungsverlangen.
Rechtmäßig errichtet ist eine bauliche Anlage, wenn sie im Zeitpunkt der Errichtung dem materiellen Recht entsprach, sog. materielle Legalität, oder wenn sie - obwohl in Wirklichkeit unrechtmäßig - genehmigt und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, sog. formelle Legalität. Die (rechtmäßig oder rechtswidrig) erteilte, aber nicht aufgehobene Baugenehmigung enthält die Feststellung, dass die genehmigte bauliche Anlage dem materiellen öffentlichen (Bau-)Recht entspricht. Die Frage, ob die Genehmigung rechtmäßig erteilt worden ist spielt dann keine Rolle mehr, wenn die Genehmigung bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr anfechtbar ist. Darauf, ob eine bauliche Anlage genehmigt worden ist, das heißt formell rechtmäßig ist, kommt es letztlich nicht an, wenn sie materiell rechtmäßig war.

2. Erweiterter Bestandsschutz
Auch nicht rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen können in einen Bestandsschutz hineinwachsen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand wissentlich über einen längeren Zeitraum geduldet hat (25 Jahre).

3. Beginn und Ende des Bestandsschutzes
Der Bestandsschutz beginnt, sobald das Bauwerk rechtmäßig - fertiggestellt oder wenn die Rechtmäßigkeit formell festgestellt worden ist. Die Rechtmäßigkeit kann auch nach Errichtung des Bauwerks eingetreten sein. Die Neuerrichtung einer baulichen Anlage an Stelle der bestandsgeschützten ist vom Bestandsschutz nicht gedeckt.

Der Bestandsschutz endet mit der Beseitigung der baulichen Anlage. Er endet auch, wenn die bauliche Anlage nicht völlig beseitigt ist, die vorhandenen Teile aber nur mit einem einer Neuerrichtung gleichkommenden Aufwand zu verwenden sind. Der Bestandsschutz endet auch ohne Eingriff in die bauliche Substanz, soweit und sobald die geschützte Nutzung -endgültig- aufgegeben worden ist. Die Entgültigkeit beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Eigentümers, sondern danach, wie die Beendigung der ausgeübten Nutzung nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Eine nur vorübergehende Unterbrechnung der Nutzung vernichtet den Bestandsschutz nicht. Der Eigentümer hat insoweit eine gewisse "Nachwirkungsfrist", innerhalb derer ihm Gelegenheit gegeben ist, die Nutzung wieder aufzunehmen.

4. Bestandsschutz übergroßer Gartenlauben
Lauben in Kleingärten werden nicht Bestandteil des Grundstücks, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Sie sind Scheinbestandteil und bleiben Eigentum des Kleingärtners. Der Wille, die Gartenlaube nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden zu verbinden, wird bei einem Pachtverhältnis vermutet (BGH Z 92,70 und BGH NJW 1988, 2789). Der Bestandsschutz ist objektbezogen, sodaß sich jeder Eigentümer der Laube auf den Bestandsschutz berufen kann, nicht nur derjenige, der die Laube errichtet hat. Der Bestandsschutz ist aber mit der Beendigung des Kleingartenpachtvertrages nicht entgültig beendet. Er wirkt nach, auch wenn die Nutzung der Gartenlaube durch Vertragsende aufgegeben wird. Beim Pächterwechsel tritt also nur eine Unterbrechnung der Nutzung der Laube ein, der Bestandsschutz wird dadurch wegen seiner Nachwirkungsfrist nicht beeinträchtigt.

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Bi 58

Bi 58 gehört bei Kleingärtnern zu den bekanntesten Pflanzenschutzmitteln. Aber: Jedes Pflanzenschutzmittel darf nur entsprechend der Gebrauchsanleitung eingesetzt werden. Bi 58 wirkt ausschließlich gegen saugende Insekten (z.B. Blattläuse, Weiße Fliege) und Spinnmilben. Gegen beißende Insekten (z.B. Käfer, Raupen) und Pilzkrankheiten wirkt das Mittel unbefriedigend oder überhaupt nicht und der Einsatz gegen diese Schädlinge ist somit verboten. Außerdem ist das Mittel nur noch bei Zierpflanzen als Spray und Pflaster (im Freiland) oder Pflanzstäbchen (für Topfpflanzen) zugelassen. Im Spritzverfahren ist die Anwendung nur bei Zierpflanzen im Gewächshaus erlaubt. Gießen des Mittels an die Wurzeln ist grundsätzlich verboten! Zuwiderhandlungen können nach §40 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz geahndet werden.

Die aktive Substanz (Dimethoat) im Bi 58 ist eine Phosphorsäureesterverbindung die sich mit dem Saftstrom im Pflanzengewebe verteilt. Dimethoat ist ein Nervengift, welche die Steuerung der Muskelbewegung stört. Bi 58 hat die höchste Bienengefährdungsstufe B1 und darf deshalb nur außerhalb der Bienenflugzeit eingesetzt werden. Als Alternative zu Bi 58 existieren etliche sehr wirksame Pflanzenschutzmittel z.B. Neem-Präparate (aus dem tropischen Neem-Baum, es vermindert die Weitervermehrung), Mineralöle, Mittel mit den Wirkstoffen Pyrethrine, Rapsöl und Pyrethrum.

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Birnengitterrost

Es handelt sich um einen wirtswechselnden Rostpilz, der für seine Entwicklung den Wacholder und den Birnbaum benötigt. Der Rostpilz überwintert am Wacholder, wo er sog. Teleutosporenlager bildet (gallertartige orange Masse). Die Sporen werden mit dem Wind vom sog. Hauptwirt zum Nebenwirt, also an die Birnbäume geschleudert und der Kreislauf hat sich geschlossen.

Zur Bekämpfung von Birnengitterrost im Haus- und Kleingartenbereich ist zur Zeit kein Mittel zugelassen. Setzt man aber Mittel zur Bekämpfung gegen Birnenschorf, z.B. Baycor und /oder Antracol ein, wird der Birnengitterrost mit bekämpft. Drei Spritzungen im Abstand von zehn bis zwölf Tagen: Erste Spritzung kurz vor der Blüte, zweite Spritzung während der Blüte und die dritte Spritzung nach der Blüte. Mischung: 15 g Antracol WG mit 5 g Baycor Spritzpulver auf zehn Liter Wasser.

Die im Herbst abfallenden Blätter können bedenkenlos kompostiert werden.

Weiterhin ist zu empfehlen, die befallenen Wacholder zu beseitigen und die Birnbäume bis 10 cm in das gesunde Holz zurückschneiden und auf offene Kronen achten, wodurch der Baum schneller trocknet.

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C

 

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E

Ehescheidung, Kleingartenpachtvertrag bei

Entlastung des Vorstandes

Ehescheidung, Kleingartenpachtvertrag bei

Die Ehescheidung selbst hat auf den Kleingartenpachtvertrag keine Wirkung. Da die geschiedenen Ehegatten verständlicherweise den Kleingarten nicht mehr gemeinsam bewirtschaften wollen, soll häufig der Pachtvertrag geändert werden.
Ist nur ein Ehegatte Partner des Pachtvertrages, kann er den Garten kündigen. In der Praxis ist häufig die Umschreibung des Vertrages auf den anderen Ehepartner üblich. Bedingung ist, dass der Verein ausdrücklich damit einverstanden ist, wie bei jedem Pachtvertragsabschluss.

Wichtig ist weiterhin, dass der Abschluss wie bei jedem Pächterwechsel abläuft, d.h. der Garten geschätzt wird und festgehalten wird, welche Pflanzungen und Baulichkeiten nicht den Regularien entsprechen und deshalb beseitigt werden müssen. Auch ist festzuhalten, ob der Ehegatte, der bisher Pächter war, die beanstandeten Pflanzen und Baulichkeiten entfernt oder der Ehegatte, der den Garten übernimmt.

Sind beide Ehepartner Partner des Pachtvertrages, so kann ein Ehegatte allein nicht den Pachtvertrag kündigen. Kündigungen sind nur von beiden gemeinsam möglich. Mit Einverständnis des Verpächters kann ein Ehegatte aus dem Vertrag entlassen werden und der andere den Vertrag weiterführen. Dabei muss man ebenfalls auf einen ordnungsgemäßen Pachtvertragswechsel achten. Es ist dagegen nicht möglich, dass der Verpächter und der Ehegatte, der den Garten behalten möchte, den anderen Ehegatten gegen seinen Willen aus dem Vertrag drängen.

Nicht zulässig ist es, dass das Familiengericht Zuweisungen bezüglich des Kleingartens trifft, auch wenn dies ab und zu geschieht. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine Zuweisung durch das Familiengericht ist gemäß §5 Hausratsordnung lediglich für Wohnungen gegeben. Für eingetragene eheähnliche Gemeinschaften stellt sich die Situation genauso dar.

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Entlastung des Vorstandes

Unter der Entlastung des Vorstandes versteht man den (zivilrechtlichen) Verzicht des Vereines auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Vorstand für einen bestimmten Zeitraum (das letzte Jahr oder die vergangene Wahlperiode. Die Entlastung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erteilt werden, auf die diesbezügliche Beschlussfassung muss in der Einladung gesondert hingewiesen werden. Die Entlastung bewirkt, dass nach entsprechender Beschlussfassung die entlasteten Personen für Fehler in der Amtsführung nicht mehr haftbar gemacht werden können. Die Entlastung betrifft jedoch nur solche Vorgänge, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren oder von denen die Mitglieder des Vereins hätten Kenntnis haben können. Nicht von der Entlastung erfasst sind solche Vorgänge, die entweder zum Zeitpunkt der BEschlussfassung noch nicht zur Kenntnis gelangt sind, oder aber solche Vorgänge, durch die der Schaden erst nach der Beschlussfassung eintritt. Gleiches gilt, wenn der Vorstand in seinem Tätigkeits- bzw. Rechenschaftsbericht auf einzelne Vorgänge nicht eingeht.

Ein Rechtsanspruch auf Entlastung besteht nicht, d.h. die Entlastung ist nicht einklagbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gerichtlich das Nichtbestehen bestimmter einzelner Forderungen klären zu lassen.

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F

Finanzen, Finanzplanung, Beiträg, Umlagen

Finanzen, Finanzplanung, Beiträg, Umlagen

Finanzplanung:
Jeder Vereinsvorstand wird gewissenhaft überlegen, welche Ausgaben des Vereins für die Vereinsarbeit notwendig sind. Dazu gehören nicht nur die laufenden Kosten für die Geschäftsführung, z.B. Büromaterial, EDV-Einrichtungen, sondern auch die Kosten für erforderliche Anschaffungen.
Es gehört zur Verantwortung eines Vorstandes, dass er sich in der Regel zu Beginn des Wirtschaftsjahres (das auch ein Kalenderjahr sein kann) sehr wohl überlegt, welche Ausgaben zu tätigen sind, wo gespart werden kann und wie viele Einnahmen zur Verfügung stehen. Diese Überlegungen müssen dann in einen Haushaltsplan einmünden. Im Haushaltsplan werden die Kosten für die einzelnen Ausgaben sowie die erzielberen Einnahmen im Einzelnen dargestellt.

Aus einem solchen Haushaltsplan kann jedes einzelne Mitglied ersehen, welche kostentragenden Schwerpunkte der Verein für das kommende Jahr setzt. Nach dem Grundsatz "Man kann nicht mehr ausgeben, als man hat" müssen die im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen die Ausgaben decken.

Zu einer sorgfältigen Finanzplanung gehört es auch, dass Gelder für unvorhersehbare Ereignisse zurückgelegt werden (Rücklagen).

Beiträge:
Die Haupteinnahmequelle eines Vereins sind die Mitgliedsbeiträge. Mit diesen Mitgliedsbeiträgen müssen sämtliche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, z.B. Abgaben an die Gemeinde, Gebühren für Strom, Wasser, GRundversicherungen, Pacht, Zeitungen, sowie die Rücklagen finanziert werden können. Jeder Verein muss Beiträge mindestens so hach setzen, dass sie solche Ausgaben und Rücklagen für die Zukunft decken.

Spenden:
Naturgemäß weiß kein Verein im Vorhinein, mit wie viel Spenden er im kommenden Haushaltsjahr rechnen kann. Spenden können als Bar- und Sachspenden eingenommen werden. Dafür kann der Verein Spendenquittungen ausstellen. Sie sollten in der Regel auch für Spenden bis zu einer Höhe von 100 Euro pro Spende ausgegeben werden, sofern der Verein nicht über Überweisungsvordrucke verfügt, auf denen die Angaben eingedruckt sind, die auch auf den Spendenquittungen anzugeben sind. Sehr wichtig ist, dass solche Spendenquittungen nur Vereine ausstellen können, die mit einer Steuernummer bei einem Finanzamt geführt werden und denen durch einen so genannten Freistellungsbescheid ihres Finanzamtes bescheinigt worden ist, dass sie keine Körperschaftssteuer zu zahlen haben. Spenden können auch Mitglieder, die z.B. einen Anspruch auf Erstattung von notwendigen Ausgaben wie Fahrtkosten haben und auf die Kostenerstattung verzichten (Aufwandsspenden). Bei Zweifelsfragen zur Spendenproblematik sollte sich kein Verein scheuen, das zuständige Finanzamt um eine Auskunft zu bitten.

Gebühren:
Auch Aufnahmegebühren können entweder durch die Satzung oder die Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Gemeinnützigkeit wäre dann in Gefahr, wenn solche Aufnahmegebühren aufgrund ihrer Höhe nur noch Aufnahmen bestimmter Kreise von Bürgern zulassen würden, z.B. hohe Aufnahmegebühren bei Tennisclubs oder Golfclubs.

Zuschüsse:
Soweit der Vorstand des Vereins mit Sicherheit davon Ausgehen kann, dass er mit Zuschüssen z.B. von der Gemeinde oder dem Land bzw. Kreis rechnen kann, müssen diese Zuschüsse als Einnahmen im Haushaltsplan ausgewiesen werden.

Zinsen:
Zinserträge sind Einnahmen des Vereins, die ebenfalls in der geschätzten Höhe in der Haushaltsplanung ausgewiesen werden können. Um zu vermeiden, dass die geschätzten Zinsen noch durch einen Zinsabschlag gemindert werden, ist es wichtig, dass dem Kreditinstitut die sogenannte Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird.

Vermietung:
Bei diesen Einnahmen handelt es sich um Einnahmen aus der Vermögensverwaltung des Vereins, die ebenso in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen sind.

Zweckbetrieb:
Zweckbetriebe können auch dazu dienen, die Einnahmen des Vereins zu sichern. Als Zweckbetrieb eines Kleingärtnervereins wäre z.B. eine Veranstaltung anzusehen, bei der der Verein gegen ein Entgelt Ratschläge für die Gartenpflege und -gestaltung an die Bürger erteilt. Gerade im Bereich der Kleingärtnervereine ist es oft seht schwer vorstellbar, dass tatsächlich ein Zweckbetrieb vorliegt. Denn auch in diesem Beispiel könnte das Finanzamt sich auf den Standpunkt stellen, dass eine solche Beratungstätigkeit gegen Entgelt als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu bewerten ist.

Überschüsse:
Die zu erwartenden Überschüsse könnten dann als Einnahmequelle im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Hier sollte jeder Vorstand sehr vorsichtig sein. Es wäre fatal, im Vorhinein größere Überschüsse als mögliche Einnahmequelle auszuweisen.

Erben:
Der Verein kann auch erben, und zwar als gemeinnütziger Kleingärtnerverein oder Verband völlig steuerfrei, wenn sichergestellt ist, dass der Verein in den nächsten zehn Jahren seine Gemeinnützigkeit nicht verliert und das geerbte Vermögen den begünstigten Zwecken des Vereins zugeführt hat.

Umlagen:
Umlagen können nur dann von einem Verein von den Mitgliedern erhoben werden, wenn die Satzung sie ausdrücklich vorsieht oder die Mitgleiderversammlung Umlagen beschlossen hat. Umlagen sollten für einen bestimmten Zweck, z.B. Reparaturen oder Anschaffungen festgesetzt werden. Ständige Umlagen z.B. für die zu zahlenden Strom- oder Wasserrechnungen sind nicht der richtige Weg. Solche Kosten müssen durch Mitgliedsbeiträge geregelt werden.

Kassenführung:
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G

Gartenbauerzeugnisse, Was sind ?

Gebühren (siehe Finanzen)

Gemeinnützigkeit

Gemeinnützigkeit, steuerliche; wirtschaftlicher Betrieb

Gemeinschaftsleistungen

Geschäftsführung

Gartenbauerzeugnisse, Was sind ?

Die Kleingärtnerische Nutzung ist das wichtigste Unterscheidungsmerkmal zwischen Kleingärten und Erholungsgärten. § 1 BKleingG bestimmt, dass der Kleingarten zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient. Die gärtnerische Nutzung muss sich auf die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen orientieren, schließt aber eine anderweitige gärtnerische Nutzung nicht aus.

Gartenbauerzeugnisse kann man nur ausgehend vom Inhalt des Gartenbaues definieren. Zum Gartenbau gehören die Fachgebiete Gemüsebau, Obstbau und Zierpflanzenanbau. Dazu rechnen kann man noch den Heil-, Duft- und Gewürzpflanzenbau; ein Sonderfall ist der Anbau von Färberpflanzen. Die darunter fallenden Pflanzen sind kleingartentypisch, sie kommen auch in Bauerngärten vor. Nicht kleingärtnerisch sind hingegen der Samenbau- und die Baumschulenerzeugnisse.

Eine Schlüsselstellung bei der kleingärtnerischen Nutzung hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen. Deshalb wurde in der Kleingartenordnung (Sachsen) ganz bewusst festgelegt, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein muss.

Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen schließt aber auch andere gärtnerische Nutzungen nicht aus, wie das Anpflanzen von Ziersträuchern und kleinbleibenden Zierbäumen (die von Natur aus nicht höher als 2,50-3,00m werden), das Anlagen von kleinen Rasenflächen und Biotopen sowie von Bienen- und Insektennährgehölzen. Viele Ziergehölze werden auch für Vasenschmuck genutzt; sie stellen zumindest unter diesem Aspekt eine Nutzung als Gartenbauerzeugnisse dar.

Jedoch sind bestimmte Bäume und Sträucher allein schon weger ihrer Verschattungswirkung für den Kleingarten nicht oder kaum geeignet und nicht zulässig. Das betrifft vor allem Wald- und Parkbäume.

Der notwendige Umfang an Obst- und Gemüse an der Gartenfläche wird in einem Urteil des OLG Naumburg (2001) aufgezeigt:

1. Die nichterwerbsmäßig gärtnerische Nutzung muss dominieren, d.h. mindestens 51 Prozent der Gartenfläche muss dafür genutzt werden.

2. Der Erzeugung von Obst und Gemüse muss auf diesen Flächenanteil dominieren (wiederum mindestens 51 Prozent der Gartenfläche).

3. Die Bepflanzung des Gartens mit Zierbäumen, Sträuchern und Rasen gehört nicht zur nichterwerbsgemäßen gärtnerischen Nutzung der Gartenfläche.

4. Waldbäume und andere hochstämmige Bäume werden von der kleingärtnerischen Nutzung nicht erfasst.

Fazit: Der individuelle Gestaltungsspielraum des Kleingärtners im Rahmen des gesetzlich und vertraglich Zulässigen ist groß und die Festlegung, dass mindestens ein Drittel der Gartenfläche dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein muss, ist gesetzeskonform.

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Gemeinnützigkeit

Im Kleingartenwesen wird der Begriff der Gemeinnützigkeit sowohl im kleingartenrechtlichen als auch im steuerrechtlichen Sinn verwendet.

Gemeinnützigkeit ist ein bestimmtes wirtschaftliches und soziales Verhalten, das entweder auf die selbstlose Förderung des Kleingartenwesens (kleingärtnerische Gemeinnützigkeit) oder auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit (steuerliche Gemeinnützigkeit) gerichtet ist.

Entscheidentes Merkmal ist die Selbstlosigkeit. Die Selbstlosigkeit ist an mehrere Merkmale geknüpft:

- Der Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen;
- Die finanziellen Mittel müssen ausschliesslich für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden;
- Es darf keine Rückzahlung von Vereinsvermögen an die Mitglieder bei Ausscheiden aus dem Verein
  oder bei Vereinsauflösung erfolgen;
- Es darf keine Zahlung einer unverhältnismässig hohen Vergütung erfolgen;
- Bei Vereinsauflösung darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Die spezifischen Bedingungen der Tätigkeit eines Kleingärtnervereins erfordern die kleingärtnerische und die steuerliche Gemeinnützigkeit. Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit hat ihre Begründung in den Besonderheiten des Kleingartenpachtrechts und der kleingärtnerischen Bodennutzung (Zwischenpachtprivilieg, Pachtzinsbegrenzung, Kündigungsschutz u.a.) und verlangt dazu die selbstlose Förderung des Kleingartenwesens. Die steuerliche Gemeinnützigkeit ist an die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke mit den Mitteln des Vereinsrechts gebunden.
Beide Formen der Gemeinnützigkeit sind nicht identisch.

Zur Förderung der Kleingärtnerei gehören:

- selbstlose An- und Weiterverpachtung von Kleingartenland zu einem ortsüblichen Kleingartenpachtzin;
- Ausgestaltung und Nutzung von Kleingartenanlagen als öffentlich zugängliches Grün;
- Ausgestaltung der Kleingartenanlagen als besonderes Biotop im Stadtgrün und als "Grüne Lunge";
- Beratung und Betreuung der Kleingärtner in Fragen umweltfreundlicher Gartenbewirtschaftung;
- Unterstützung und Hilfeleistung bei der Verwaltung der Kleingartenanlagen und bei der Wahrung
  ähnlicher Aufgaben, wie etwa die Sicherstellung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit;
- Sicherung der Erholung als Wiederherstellung des normalen körperlichen Kräftezustandes und
  des geistig-seelischen Gleichgewichtes der Mitglieder und weiterer Bürger.

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Gemeinschaftsleistungen

Gemeinschaftsleistungen, auch Pflichtstunden genannt, sind für die Unterhaltung und Pflege der Kleingartenanlage, insbesondere der Gemeinschaftsanlagen, unerlässlich. Deswegen ist jeder Parzellenpächter gemäss des Unterpachtvertrages zum Erbringen der erforderlichen Arbeitsleistungen verpflichtet.
Die Höhe der zu leistenden Stunden muss verantwortungsbewusst eingeschätzt und beschlossen werden.
Dem Verein steht es auch frei, aus erzieherischen Gründen festzulegen, dass nicht geleistete Stunden durch eine Geldsumme abgelöst oder auf das Folgejahr übertragen werden können.
Die durchzuführenden Leistungen müssen weitsichtig geplant und personifiziert werden, so dass jeder Kleingärtner in die Lage versetzt wird, seiner Leistungspflicht nachzukommen.
Es steht dem Verein frei, bestimmte Mitglieder aus der Leistungspflicht zu befreien (betagte Mitglieder, Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder u.a.) oder zuzulassen (bzw. zu fordern), dass der (verhinderte) Kleingärtner sich dafür einen Helfer engagiert.

Gemeinschaftsleistungen sind Vertragspflichten, die sich aus Pachtvertrag und Kleingartenordnung ergeben. Soweit die Kleingartenordnung Vertragsbestandteil ist, handelt es sich um echte Vertragspflichten. Ist das nicht der Fall, wurzeln sie im Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Pflichten sind auch zu erfüllen, wenn sie nur in der Vereinssatzung verankert sind oder von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
Die Verweigerung von Gemeinschaftsleistungen stellt eine nicht unerhabliche Verletzung der Kleingärtnerpflichten dar und ist ein Kündigungsgrund gemäss Par. 9 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes.

Eine Ersatzforderung in Geld ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber durch den Kleingärtner verweigert wurde. Eine Forderung des Ersatzbetrages ist auch dann unzulässig, wenn der Verein verabsäumt hat, genügend Arbeiten vorzuhalten.

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Geschäftsführung

Mit der Geschäftsführung ist die laufende Verwaltungstätigkeit eines Vereins gemeint. Das BGB geht davon aus, dass der Vorstand zur Geschäftsführung befugt ist, soweit die Mitgliederversammlung dafür nicht zuständig ist.

Zur Geschäftsführung gehören u.a.:
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Kassen- und Buchführung,
- Beitreiben der Beiträge und des Pachtzinses sowie sonstiger Vereinsforderungen,
- Zahlung der Vereinsverpflichtungen (Beiträge, Steuern, Pachtzins u.a.),
- Abschluss von Verträgen (insbesondere Unterpachtverträge im Auftrag des Zwischenpächters),
- Durchsetzung der kleingärtnerischen Nutzung der Parzellen,
- Erfüllung aller übrigen Satzungsaufgaben (Vereinsregister, Mitgliederversammlung u.a.m.)

Der geschäftsführende und der vertretungsberechtigte Vorstand brauchen nicht identisch zu sein. Die Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben auf die verschiedenen Funktionsträger im Verein erfolgt in einem Geschäftsverteilungsplan. In ihm werden die Aufgaben der Geschäftsführung des Vereins den einzelnen Vorstandsmitgliedern zugeordnet.

Notwendige Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Je nach Satzung kann es besondere Vertreter, Ausschüsse u.ä.(z.B. Revisionskommission, Kassenprüfer) geben.

Die Kassenprüfer nehmen im Auftrag der Mitgliederversammlung die Kontrolle über den ordnungsgemässen Umgang mit den finanziellen Mitteln des Vereins durch den Vorstand wahr. Ihre Bestimmung sollte in der Satzung vorgesehen sein. Sie müssen durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder gewählt werden.

Vorstandmitglieder dürfen nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung berichtspflichtig. Der Kassenprüfbericht dient dieser als Entscheidungsgrundlage für die Entlastung bzw. deren Verweigerung.

Grundsätzlich obliegt es der Mitgliederversammlung vom Vorstand Rechenschaft über die Geschäftsführung des Vorstandes zu verlangen.

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H

Hausfriedensbruch (siehe Streit)

Haushaltsplanung (siehe Finanzen)

 

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I

 

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J

 

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K

Kassenführung, Erläuterungen für den Schatzmeister

Kassenprüfer (siehe unter Geschäftsführung)

Kauf (siehe Parzelle Übernehmen)

Kleingarten, begriffliche Mindestanforderungen (siehe Nutzung, kleingärtnerische)

Kompostierung

Kündigung durch den Verpächter, Checkliste

Kassenführung, Erläuterungen für den Schatzmeister

Aus der Schulung für die Schatzmeister des Kreisverbandes Zwickau-Land e.V. vom 9.4.2005
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Kompostierung

Eine ordnungsgemässe Kompostwirtschaft gehört zwingend zur kleingärtnerischen Nutzung, weil damit der Kreislauf der organischen Stoffe geschlossen und der Kleingärtner aus der Entsorgungspflicht für Abfälle aus dem Garten herausgenommen werden kann.

Nach der Pflanzenabfallverordnung ist Eigenkompostierung zulässig und erwünscht.
Die Natur kennt keinen Abfall.

Wird der Komposthaufen ordnungsgemäss aufgesetzt oder das Kompostiergut in Kompostbehälter eingebracht, vor übermässigen Niederschlägen geschützt und schattig gehalten, entsteht wertvoller Humus, ohne dass Fäulnis und damit störender Geruch entsteht. Auch eine Kompostierung mit Humuswürmern ist trotz der nassen Konsistenz der Ausgangsstoffe geruchlos. Der Kompostplatz muss aus der Sicht des Nachbarn einen ordentlichen Gesamteindruck machen, er sollte möglichst dessen Blick durch geeignete Massnahmen entzogen werden.

was nicht auf den Kompost gehört:
· gekochte Essensreste
· Fleisch
· Samentragende Unkräuter, Quecken, kriechender Hahnenfuß, Wurzelunkräuter,...
· Kranke Pflanzenteile zB. Obstbaumkrebs, Feuerbrand, Kohlhernie
· Schalen behandelter Südfrüchte
· Holz- und Kohlenasche
· Kleintierstreu
· Farbige Zeitungen


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Checkliste bei Kündigung durch den Verpächter

1. Überlegung vor der Kündigung
- Notwendigkeit der Kündigung
- gesetzliche Grundlage der Kündigung
- ausreichende Beweisbarkeit der gerechtfertigten Kündigungsgründe
- einzuhaltende Fristen bei der Kündigung
- bestehende Entschädigungspflicht
- zu fordernder Zustand der Parzelle bei Rückgabe
- notwendige Gespräche mit dem zu Kündigenden vor der Kündigung
- stets davon ausgehen, dass die Kündigung notfalls gerichtlich durchgesetzt werden muss

2. Ordentliche Kündigung
bei Pflichtverletzung (nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundeskleingartengesetz -BKleingG-)

2.1. Vorbreitung der Kündigung
- Wer darf kündigen, der Verein oder nur der Zwischenpächter ?
- Auf welche Pflichtverletzung begründet sich die Kündigung ?
- In welchem Dokument ist die zu ahnende Verletzung ausreichend und eindeutig als Pflicht formuliert ?
- Muss auf die Pflichtverletzung unbedingt mit einer Kündigung reagiert werden ?
- Wäre eine Unterlassungsklage nicht zweckmäßiger ?
- Ist die Pflichtverletzung beweisbar ?
- Was wurde bisher unternommen, damit der Kleingärtner sein Verhalten als Pflichtverletzung erkennt ?
- Ist die Pflichtverletzung zu einem angemessenen Zeitpunkt abgemahnt worden ?
- War die Abmahnung korrekt formuliert: Was ist bis wann und wie zu ändern ?
- Wurde in der Abmahnung auf Rechtsfolgen aufmerksam gemacht ?
- Ist bei der Ahndung der Pflichtverletzung der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt ?

2.2. Die Kündigung
- Die schriftform wahren.
- Den Zugangstermin (spätestens 3. Werktag im August) sichern.
- Die Zustellung gewährleisten und den Nachweis sichern.
- Die Kündigung muss an sämtliche im Unterpachtvertrag genannten Pächter ergehen.
- Die Kündigung muss die Kündigungsgründe, den Termin ihrer Wirksamkeit, den Termin der
  Herausgabe der Parzelle, den geforderten Zustand der Parzelle bei der Herausgabe und die dafür
  notwendigen Auflagen sowie die Rechtsfolgen enthalten, wenn die Herausgabe nicht erfolgt.
- Ausdrücklich eine Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses über den Herausgabezeitraum auschließen.

2.3. Nach der Kündigung
- keine Entschädigungspflicht durch den Verpächter wegen Pflichtverletzung (§ 11 BKleingG)
- Wertermittlung ist erforderlich, wenn Gartenweitervergabe vorgesehen; Nachnutzer leistet dann
  die Ablösesumme.
- Zur beräumten Rückgabe der Parzelle auffordern, wenn diese nicht mehr vergeben werden kann
  oder soll.
- Verjährungsfrist für Beräumung und Wegnahmerecht (§ 548 BGB) von sechs Monaten beachten;
  eine Verjährung kann nur durch Klageerhebung verhindert werden.
- Ggf. Vereinbarung über die Abwicklung des Kleingartenpachtverhältnisses abschließen.

3. Außerordentliche Kündigung gemäß § 8 BKleingG
- Zur außerordentlichen Kündigung, insbesondere wegen schwerwiegender Pflichtverletzung, nur
  in Notfällen greifen, da meist nicht ohne Inanspruchnahme des Rechtsweges über das Gericht
  durchsetzbar.
- Beweise müssen hieb- und stichfest sein.
- Keine Formfehler im Vorfeld zulassen, insbesondere bezüglich der erforderlichen und
  rechtzeitigen Abmahnungen und der Gleichbehandlung anderer ähnlich gelagerter Vorkommnisse.
- Bei Zahlungsverzug bezüglich Pachtzins ggf. Mahn- und Vollstreckungsverfahren einleiten, um zu
  einem vollstreckbaren Titel zu gelangen.
- Bei außerordentlicher Kündigung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung, jedoch kann
  der scheidende Pächter sein Eigentum an einen vorhandenen Pachtnachfolger veräußern.
- Der scheidende Pächter hat ein Wegnahmerecht, das er bis zur festgelegten Herausgabe der
  Parzelle (angemessen sind vier Wochen) wahrnehmen muss.

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L

 

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M

Mitgliederbeschluß (siehe Beschluß)

Mitgliederversammlung, Vorbereitung und Einladung

Mitgliederversammlung, Durchführung, Beschlussfassung, Protokoll

Mitgliedschaft

Mitgliedsgebühr

Mulchen

Mitgliederversammlung, Vorbereitung und Einladung

Unabdingbares Organ eines Kleingärtnervereins ist die Mitgliederversammlung. Im Allgemeinen wird sie als Jahreshauptversammlung und/ oder als Wahlversammlung durchgeführt. Nach §32 BGB obliegt es vorrangig der Mitgliederversammlung, die Angelegenheiten des Kleingärtnervereins durch Beschlüsse zu ordnen. Es gilt: Wo die Beschlussfassungskompetenz nicht eindeutig dem Vorstand übertragen ist, ist immer die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben.

Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung umfasst eine Vielzahl inhaltlicher und organisatorischer Maßnahmen. Das betrifft die Festsetzung des Termins, hier sind satzungsgemäße Vorgaben und das Ende von Amtszeiten zu beachten. Einen Schwerpunkt in der Vorbereitung bildet die Erarbeitung des Referats und der Beschlussvorlagen. Weitere sorgfältige Punkte sind die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Vorbereitung auf die Versammlungsleitung. Unsicherheiten in der Versammlungsleitung können zu Fehlentscheidungen und anfechtbaren Beschlüssen führen.

Es sind grundsätzlich alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung einzuladen. Die Einladung ist entsprechend den Vorgaben der Vereinssatzung nach Art und Weise und Terminierung vorzunehmen. Bei schriftlicher Einladung empfiehlt es sich die Sammelauftragsbestätigung als Nachweis zu sichern. Die Einladung muß den Zeitpunkt, den Tagungsort und die Tagesordnung enthalten. Die Mitteilung über die Tagesordnung muss jedem Vereinsmitglied, gemessen am allgemeinen Durchschnittsverständnis, hinreichend verdeutlichen, welche Vereinsfragen zur Diskussion und Beschlussfassung stehen. Im Ergebnis dieser "Vorausinformation" muss das Mitglied in die Lage versetzt werden, eine Entscheidung über seine Teilnahme an der Mitgliederversammlung, über die Beteiligung an der Diskussion und über sein Abstimmverhalten treffen zu können.

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Mitgliederversammlung, Durchführung, Beschlussfassung, Protokoll

Ziel muß es sein, daß weder die Durchführung der Mitgliederversammlung noch die gefassten Beschlüsse gerichtlich anfechtbar sind.

Einlasskontrolle
Nur Mitglieder und die durch den Vorstand oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung eingeladenen Gäste erhalten Zutritt.
Demzufolge können beispielsweise Angehörige von Vereinsmitgliedern nicht automatisch als Gast teilnehmen.
Ein Beistand eines Vereinsmitgliedes, so auch ein Rechtsanwalt, kann nur teilnehmen, wenn dessen Teilnahme durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung bewilligt ist oder die Satzung eine entsprechende Regelung enthält.

Eröffnung
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden oder den in der Satzung vorgesehenen Versammlungsleiter zu eröffnen.
Die in der Einladung genannte Uhrzeit ist einzuhalten. Ein Anfechtungsgrund kann sich ergeben, wenn Mitgliedern nach einer vorzeitigen Eröffnung die Möglichkeit genommen wird, sich an der Beratung von Vereinsangelegenheiten und an der Beschlussfassung zu beteiligen.

Beschlussfähigkeit
Die Feststellung der Beschlussfähigkeit hat durch den Versammlungsleiter immer ausdrücklich an den Regelungen der Satzung orientiert zu erfolgen.
Für Satzungsänderungen müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks müssen ausnahmslos alle Mitglieder zustimmen.
Mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit wird den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben, Kritiken zur Einberufung bzw. zur Einladung zu geben. Spätere Anfechtungen haben geringe Erfolgschancen.

Bekanntgabe der Tagesordnung und Beschlussfassung darüber
Ungeachtet der Mitteilung der Tagesordnung mit der Einladung ist es empfehlenswert, dass der Versammlungsleiter die Tagesordnung nochmals bekannt gibt und durch Abstimmung bestätigen lässt.
Kommt es zu Änderungsanträgen und es Soll über Angelegenheiten beraten und/oder über Sachfragen entschieden werden, die bisher nicht von der Tagesordnung erfasst sind, ist eine umsichtige Vorgehensweise gefragt. Beschlüsse zu diesen Angelegenheiten können durch die tagende Mitgliederversammlung nicht getroffen werden. Sind Beschlussfassungen dringend geboten, aber gemäß Gesetz und Satzungsregelungen durch den Vorstand nicht zulässig, muss entweder zu einer erneuten Mitgliederversammlung eingeladen werden oder von der Möglichkeit der schriftlichen Zustimmung der Mitglieder zu dem Beschluss unter den Voraussetzungen des §32Abs.2 BGB Gebrauch gemacht werden.

Erledigung der Tagesordnung
Durch den Versammlungsleiter ist sicherzustellen, dass jeder Punkt der Tagesordnung zur Erörterung und Beschlussfassung aufgerufen wird. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Erörterung und Beschlussfassung zu beteiligen, sowie Anträge zur Geschäftsordnung oder Sachanträge zu stellen.
Gäste oder Beistände von Vereinsmitgliedern haben nur das Recht sich an der Diskussion zu beteiligen, wenn hierzu das Einverständnis erteilt wurde.

Beschlussfassung
Es dürfen nur die nach der Satzung stimmberechtigten Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen! Das Stimmrecht ist immer persönlich auszuüben. Ein anwesendes bevollmächtigtes Mitglied kann das Stimmrecht des nicht anwesenden Vereinsmitgliedes nur wahrnehmen, wenn dies die Satzung zulässt. Unberechtigte Stimmbeteiligung führt zu ungültigen Beschlüssen.
Vor der Abstimmung sollte der entgültige Wortlaut des Beschlusses nochmals verlesen werden und es ist zweckmäßig, die Mitglieder nochmals auf die Konsequenzen der Beschlussfassung hinzuweisen.
Die gefassten Beschlüsse, die in ihrer Formulierung eindeutig und verständlich sein müssen, sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten. Dies kann in einem gesonderten Schriftstück oder im Rahmen des zu fertigenden Protokolls erfolgen.

Beendigung der Versammlung
So wie die Mitgliederversammlung formell eröffnet wurde, so ist sie auch offiziell zu schließen, um Mißverständnissen vorzubeugen.

Anforderungen an das Protokoll
Das Protokoll muß eindeutig Auskunft über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung vermitteln. Es dient im Falle eines Rechtsstreites als Beweismittel. Der Schwerpunkt liegt bei der Formulierung der Beschlüsse.
Folgende Angaben muss das Protokoll mindestens enthalten:
- Ort, Tag und Uhrzeit der Eröffnung
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Feststellung, dass die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen und alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen wurden
- Anzahl der erschienenen Mitglieder
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Bekanntgabe der Tagesordnung, Anträge zur Änderung, Beschlussfassung zur Tagesordnung
- Hauptinhalt der Diskussion zu den einzelnen Tagesordungspunkten
- Anträge und Verfahrensweisen
- Beschlussfassungen (wörtliche Wiedergabe der gefassten Beschlüsse und exakte Wiedergabe der Abstimmergebnisse)
- Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters (bzw. Verfahrensweise gemäß Satzung)

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Mitgliedschaft

Es hat sich in der Praxis herausgebildet, dass ein Kleingarten nur an ein Mitglied eines Kleingärtnervereins vergeben wird.
Damit wird gesichert, dass nur derjenige einen Garten erhält, der nicht nur eine kleingärtnerische Nutzung gemäss Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung betreiben, sondern der zugleich auch durch seine Mitgliedschaft im Verein das gemeinnützige Kleingartenwesen gemäss der satzungsmässigen Verpflichtungen fördern will.
Wird dem Bewerber, nachdem er Mitglied geworden ist, ein Garten zugewiesen, dann ist der Verein an diese Zusage gebunden. Mit dem Abschluß eines Unterpachtvertrages wird das Nutzungsrecht zur Nutzungspflicht.
Bestimmungen, dass mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein zugleich das Nutzungsrecht am kleingarten enden soll, sind unwirksam.

Den Antrag auf Mitgliedschaft in unserem Verein können Sie formlos schriftlich oder mündlich gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied erklären.
Über Ihre Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung als höchstes Organ unseres Vereins.

Der Unterpachtvertrag des LSK lässt aus gutem Grund nur Vertragsabschlüsse mit Mitgliedern des Vereins zu.

Damit sichert sich zum einen nur der Verein gegenüber seinen Pächtern auf Erfüllung der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Pflichten zum Erhalt und Fortbestand der Gartenanlage ab. Zum anderen hat auch das Vereinsmitglied die Sicherheit auf eine ordnungsgemässe Verwaltung und Sicherung des Bestandes der Gartenanlage. Die Mitgliedschaft ist also auch eine funktionelle Voraussetzung für den Erhalt der Gartenanlage und das Einbringen der Interessen und die Mitwirkungsmöglichkeiten des Pächters und Mitgliedes.

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Mitgliedsgebühr

Grundsätzlich werden die Mitgliedsgebühren vom Vorstand und / oder der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Die Höhe der Mitgliedsgebühr legt jeder Verein individuell fest. Die Mitgliedsbeiträge decken in der Regel die Aufwendungen für die Verwaltung und den baulichen Erhalt der Gartenanlage ab und sie beinhalten weiterhin Aufwendungen für die satzungsgemäss fixierte fachliche Beratung der Mitglieder, sinnvollerweise Versicherungskosten für Haftpflicht- und Unfallversicherungen und die Kosten für die Mitgliedschaft im jeweiligen Dachverband.

Im KGV Hermann Duncker e.V. betragen die Mitgliedsgebühren 55,- EURO im Jahr für die Inhaber einer Parzelle. Darin sind alle Aufwendungen als "Rundum-Sorlos-Paket" abgedeckt.

Als weitere Gebühren sind dann die individuellen Pachtgebühren und je nach Nutzung Kosten für Strom- und Wasseranschluss, möglich sind auch Kosten für Bauprojekte, Erhalt von Vereinsheimen und allen möglichen Sonderausgaben, welche sinnvollerweise durch die Mitgliederversammlungen des jeweiligen Vereins beschlossen werden.

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Mulchen

Grundproblem einer umweltfreundlichen Gartenbewirtschaftung ist die Sicherung einer möglichst ganzjährigen Bodenbedeckung. Mulchen ist eine Form der Bodenbedeckung.

Warum Bodenbedeckung:
- wirkt als Verdunstungsschutz
- erhält und fördert die Bodengare
- beeinflusst die Bodentemperatur
- führt zur Aktivierung des Bodenlebens
- unterdrückt die Unkräuter
- vermindert den Bodenabtrag durch Wind und Niederschläge
- verhindert Bodenverkrustung und -verfestigung durch Starkniederschlag

Vorteile des Mulchens:
- Förderung einer ausgeglichenen Bodenfeuchtigkeit und Bodentemperatur
- Erhalt einer günstigen Krümelstruktur des Bodens durch die Bedeckung
- Vermeidung von Strukturschäden durch Regen und von Bodenabtrag durch Wind und Wasser
- Unterdrückung nicht erwünschter Unkräuter
- Förderung des Bodenlebens durch direkte Ernährung von Mikroorganismen und Kleinlebewesen
- Vermehrung der Humusschicht des Bodens
- Freisetzen von Nährstoffen und von das Pflanzenwachstum fördernten Kohlendioxid
- gleichmässiges Wachstum der Pflanzen
- Arbeitsvorteile: weniger hacken, giessen, jäten und düngen
- Frostschutz vom Herbst bis zum Frühjahr
- Ertragssteigerung und Erhöhung der Gemüsequalität

Nachteile des Mulchens
- in regenreichen Jahen Gefahr von Staunässe und Fäulnis
- ungebetene Gäste, insbesondere Schnecken und Mäuse, nutzen die warme, feuchte Schicht
- Gefahr der Ansiedlung von Wühlmäusen, insbes. in Dauerkulturen
- Spätfrostgefahr durch mangelnden Wärmenachschub vom Boden

Herstellung der Mulchdecke:
Beginn: ab Mitte Mai, wenn der Boden durch die Sonne schon vorgewärmt ist.
Vor Auftragen der Mulchdecke
- Boden 3 bis 5 cm tief lockern,
- obere Bodenschicht mit etwas Reifkompost anreichern ("Impfen" mit Mikroorganismen).

Mulchdecke locker und luftdurchlässig aufbringen, denn Mulchmaterial darf nicht faulen.

Stärke der Mulchdecke:
leichte Böden: 10-12 cm dicke Mulchschicht
mittlere Böden: 3-10 cm dicke Mulchschicht
schwere Böden: 3-5 cm dicke Mulchschicht

Mulchmaterial:
- Rasenschnitt
- Heu, Stroh und Laub
- Unkraut (kein samenreifes und kein ausläufertreibendes)
- Gemüseabfälle aus Haushalt und Garten
- angerotteter Kompost
- zerkleinerter Strauch und Heckenschnitt
- Rindenhumus und Holzschreddermaterial
- Papier und Pappe

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N

Nutzung, kleingärtnerische

Nutzung, kleingärtnerische

Das Bundeskleingartengesetz bietet den Nutzern eines Kleingartens den Schutz der sozial verträglichen Pachtpreisbindung in Höhe des Vierfachen des ortsüblichen Pachtzinses der für den gewerbsmässigen Obst- und Gemüseanbau durch die Kommune festgelegt wurde. In der Stadt Zwickau beträgt der Pachtzins für einen Kleingarten z.Z. 12 Cent je qm.

Kleingärten nach Begriffsbestimmung des Bundeskleingartengesetzes sind Gärten, die
1. in einer Kleingartenanlage liegen, in denen mehrere Einzelgärten zusammengefasst sind und Gemeinschaftseinrichtungen besitzen und
2. durch kleingärtnerische Nutzung bewirtschaftet werden.

Kleingärtnerische Nutzung ist die "nichterwerbsmässige gärtnerische Nutzung, die sich durch die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten, die durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen erzeugt werden, kennzeichnet.

Um eine nachprüfbare und vergleichbare Mindestgrösse der kleingärtnerischen Nutzung zu sichern, definiert die Rahmenkleingartenordnung des Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V., dass Mindestens auf einem Drittel der Pachtfläche Obst und Gemüse anzubauen ist.

Mindestanforderungen an die kleingärtnerische Nutzung in den Parzellen des KGV Hermann Duncker e.V.:
· Ein Drittel der Pachtfläche ist mit Obst- und Gemüseanbau zu bewirtschaften
· Die Kompostierung und Wiederverwertung von pflanzlichen Abfällen ist auf der eigenen Parzelle durchzuführen à ein Komposthaufen ist somit Pflichtbestandteill jeder Parzelle
· In den Parzellen dürfen keine Waldbäume sein
· Koniferen und Rasen sind zu minimieren
· Bei Gartenlauben, Gartenteichen, Badebecken sind mit maximal zulässigen Größen einzuhalten
· Änderungen bei Baulichkeiten aller Art bedürfen der Genehmigung durch Vorstand
· Es darf nur ein Gebäude auf der Parzelle errichtet werden inkl. Werkzeugschuppen und Toiletten


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O

 

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P

Parzelle, Übergeben

Parzelle, Übernehmen

Pflanzenschutzgesetz, Neuregelungen aus Mai 1998

Pflichtstunden (siehe Gemeinschaftsleistungen)



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Parzelle, Übergeben

Grundsätzlich ist der Erwerb eines Kleingartens über den Vereinsvorstand abzuwickeln.
Individuelle Verkäufe des Inventars, ohne pachtrechtlichen Vertrag nützen niemanden!!!

Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages über einen Kleingarten ist die Begründung der Mitgliedschaft zum Verein. Als Bewerber für einen Kleingarten müssen Sie den Antrag auf Mitgliedschaft entweder formlos schriftlich oder mündlich gegenüber einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied erklären. In der Regel erfolgt diese Erklärung gegenüber dem Vereinsvorsitzenden.

Die Vergabe freier Parzellen erfolgt in zeitlicher Reihenfolge und in der Reihenfolge der vorliegenden Bewerbungen durch den Vereinsvorstand.
Der abgebende Pächter hat in der Regel seinen Kleingärten einer Wertabschätzung unterzogen und wird Ihnen das Wertabschätzungsprotokoll als Verhandlungsgrundlage über den Kaufpreis des Inventars vorlegen.

Nachdem Sie sich mit dem abgebenden Pächter über den Kaufpreis, den Termin der Übergabe und die Vereinbarung über die konkrete Abwicklung geeinigt haben, erfolgt die vertragliche Abwicklung von Kündigung, Kauf und Neuabschluß des Unterpachtvertrages. Sie benötigen keine Vertragsunterlagen, unser Vereinsvorstand stellt Ihnen alle erforderlichen Vertragsunterlagen zur Verfügung.

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Parzelle, Übernehmen

Individuelle Verkäufe, ohne pachtrechtliche Vereinbarungen nützen niemanden !!!

Als abgebender Pächter stellen Sie bitte beim Vereinsvorstand einen Antrag auf Wertabschätzung über das Inventar Ihres Kleingartens. Der Vereinsvorstand beschafft für den abgebenden Pächter die zugelassenen Wertermittler und stimmt dies terminlich ab.

Zur Wertabschätzung müssen mindestens anwesend sein: der abgebende Pächter, ein Vorstandsmitglied, zwei zugelassene Wertermittler des Kreisverbandes. Alle genehmigten Baulichkeiten und Anpflanzungen werden wertmässig ermittelt. Nicht berücksichtigt werden nicht rechtmässig errichtete Baulichkeiten und Anpflanzungen, sowie die Innenausstattung wie Möbel und Arbeitsgeräte.

Unter Umständen zu entfernende Baulichkeiten und Anpflanzungen sind vor dem offiziellen Verkauf vom abgebenden Pächter zu entfernen, gleich ob dieser diese Objekte selbst errichtet hat oder bereits vom Vorgänger übernommen hat.

Ist die Parzelle im übergabefertigen Zustand, wird über den Vereinsvorstand die Beendigung des bisherigen Unterpachtvertrages und in der Regel das Ende der Vereinsmitgliedschaft mit dem abgebenden Pächter vertraglich fixiert.

Mit dem neuen Pächter wird die Vereinsmitgliedschaft und der Unterpachtvertrag durch den Vereinsvorstand begründet und die Abwicklung des Kaufvertrages über das wertermittelte Inventar zwischen abgebenden und neuen Pächter durchgeführt.

Alle erforderlichen Vertragsunterlagen stellt unser Vereinsvorstand zur Verfügung.

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Pflanzenschutzgesetz, Neuregelungen aus Mai 1998

Am 14. Mai 1998 wurde das neue Pflanzenschutzgesetzt verabschiedet, die Übergangsregelungen sind zum 01. Juli 2001 ausgelaufen.
So dürfen nach §6a Abs. 1 Satz 1 des neuen Pflanzenschutzgesetzes Pflanzenschutzmittel im Haus und Kleingartenbereich nur noch angewandt werden, wenn sie mit der Angabe "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" gekennzeichnet sind. Es dürfen auch keine Reste mehr aufgebraucht werden, sie müssen sachgerecht entsogt werden. Werden Pflanzenschutzmittel, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, trotzdem in diesem Bereich angewandt, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne §40 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG, die mit einer Geldbuße bis zu EUR 50000,- geahndet werden kann. Ein Pflanzenschutzmittel ist nur in den dafür festgesetzten Anwendungsgebieten einsprechend den Anwendungsvorschriften anzuwenden. Daraus folgt z.B., dass ein Präparat, welches ausschließlich gegen Blattläuse an Rosen zugelassen ist, an keiner anderen Kultur und auch gegen keine anderen Schädlinge an Rosen eingesetzt werden darf. Darüber hinaus ist im Rahmen der Neuregelung zu berücksichtigen, dass die eigene Herstellung von Pflanzenschutzmitteln nach § 6a Abs. 4 Nr. 3 PflSchG für den haus- und Kleingartenbereich nicht erlaubt ist. Das bedeutet, dass die vielfach in der einschlägigen Fachliteratur angegebenen Anleitungen zur Selbstherstellung von Pflanzenschutzmitteln nicht in die Tat umgesetzt werden dürfen. Pflanzenstärkungsmittel können dagegen weiterhin selbst hergestellt und angewandt werden, hier ist im Gesetzt (§31) nur das Inverkehrbringen und nicht die Anwendung geregelt.

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Q

Querulant (siehe Streit)

 

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R

Rasen, Anteil zur Fläche

Räum- und Streupflicht (siehe Winterdienst)

Rundfunkgeräte, Anmeldepflicht

Rasen, Anteil zur Fläche

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Festlegung über den Anteil der Rasenflächen in einem Kleingarten. Wegen der erforderlichen Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen nur Dauerkulturen, z.B. Obstbäume und Beerensträucher, die sich auf Rasenflächen befinden nicht für eine kleingärtnerische Nutzung aus.

Die "nichterwerbsmässige gärtnerische Nutzung" im Sinne des Bundeskleingartengesetztes umfasst danach die Erzeugung von Obst und Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen. Kennzeichen für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse.

Mit der gesetzlichen Begriffsbestimmung der kleingärtnerischen Nutzung wird der heutigen Funktion des Kleingartens als Nutz- und Erholungsgarten Rechnung getragen. Der einzelne Kleingarten kann danach ein ausschliesslicher Obst- und Gemüsegarten (Nutzgarten) sein oder ein Nutz- und Ziergarten.

Die Gartenfläche darf also - wenn es ein Kleingarten sein soll - nicht allein aus Rasenbewuchs und Zierbepflanzungen bestehen. Aus dem Unterpachtvertrag ergibt sich die Verpflichtung für den Pächter auf mindestens einem Drittel der Pachtfläche Obst- und Gemüseanbau zu betreiben.

Ziergarten:
Ein Garten, der die gesetzlichen Merkmale eines Kleingartens gemäss Bundeskleingartengesetz nicht aufweist, ist kein Kleingarten. Ziergärten fallen also nicht unter die Gültigkeit des Bundeskleingartengesetzes.

Wird jedoch ein vertraglich zur kleingärtnerischen Nutzung verpachteter Garten im Laufe der Zeit in einen reinen Zier- (und Erholungs-)garten umgewandelt, muss der Zwischenpächter diese vertragswidrige Nutzung untersagen und, wenn sie trotz Abmahnung nicht beendet wird, das Pachtverhältnis kündigen oder auf Unterlassung klagen.

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Rundfunkgeräte, Anmeldepflicht

Auch Rundfunkgeräte in Gärten, Lauben, Datschen und Dauercampingplätzen sind grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig (§ 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV), wenn Hörfunk- und Fernsehgeräte mit einer Regelmäßigkeit außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten werden.

Der allgemeinen Zweckbestimmung nach sind nur tragbare Rundfunkgeräte, die als Zweitgeräte, vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten werden, z. B. auf Urlaubsreisen in einer angemieteten Ferienwohnung, nicht anmeldepflichtig. Verbleibt das tragbare Gerät jedoch in der Gartenlaube oder Datsche, müssen dafür Gebühren entrichtet werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen zielgerichtet und regelmäßig die tragbaren Rundfunkempfangsgeräte in die Gartenlauben mitgenommen werden, insbesondere dann, wenn Antennenanlagen oder Satellitenschüsseln vorhanden sind. Hierbei handelt es sich nicht um gebührenfreie Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebstV.

In § 4 RGebStV sind Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Zahlungs- und Auskunftsrecht festgelegt. Für die o. g. Standorte von Rundfunkempfangsgeräten kann zukünftig eine saisonale Anmeldung während der Vegetationsperiode, z. B. von Mai bis September erfolgen.

Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang Sie diese Rundfunkgeräte tatsächlich nutzen. Es kommt bei der Gebührenpflicht nur darauf an, dass die Geräte genutzt werden können. Hierbei spielt auch keine Rolle, auf weiche Art der Empfang der Sendungen zustande kommt (Antenne, Kabel oder Satellit) oder ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.

Rundfunkteilnehmer im gebührenrechtlichen Sinne ist jeder, der Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Die Eigentumsverhältnisse sind somit genauso unerheblich wie die tatsächliche Nutzung.

Ein Rundfunkempfangsgerät (Hörfunk/Fernsehen) zum Empfang bereithalten heißt, dass mit diesem Gerät ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 RGebStV).

Jeder Rundfunkteilnehmer hat grundsätzlich für jedes Rundfunkgerät Gebühren zu entrichten (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Indessen können private Rundfunkteilnehmer und ihre Ehegatten Zweitgeräte in ein und derselben Wohnung oder in ihrem Kfz gebührenfrei bereithalten, sofern keine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten stattfindet (§ 5 Abs. 1 RGebStV). Keine Ausnahmen bestehen für Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen, Datschen oder Lauben. Für sie besteht Gebührenpflicht.

Begründend für den Beginn der Rundfunkgebührenpflicht nach § 4 Abs. 1 RGebstV ist ausschließlich das Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang und nicht die Unterschrift auf der Anmeldeurkunde. Für den Beginn der Gebührenpflicht kommt es auch nicht auf das aktuell bereitgehaltene Rundfunkgerät an, sondern darauf, wann erstmals ein solches Gerät bereitgehalten wurde.

Der Anspruch auf Auskunft ist auch eine Nachweispflicht (§ 3 Abs. 2 RGebStV). Der Befragte muss die von ihm angegebenen Tatsachen auf entsprechenden Anforderungen in glaubhafter Form zu belegen. Die Kosten für die Beschaffung der Nachweise hat der Teilnehmer zu tragen (VG Köln, Gerichtsbescheid v. 01.02.1983 14-K-4233/82).

Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich, da nach § 4 Abs. 2 RGebStV die Gebührenpflicht erst in dem Monat endet, in dem das Nicht-Bereithalten eines Rundfunkgerätes der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (VG Dresden, Urt. v. 06.05.2002 - 13 K 1249/00). Aus Gründen der Gleichbehandlung kann ein Rundfunkteilnehmer, der seine Geräte bis dahin nicht angemeldet hat, nicht anders behandelt werden als ein Rundfunkteilnehmer, der ordnungsgemäß angemeldet war, es jedoch versäumt hat, das Ende des Bereithaltens eines Gerätes fristgemäß anzuzeigen. Abmeldungen sind danach ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich und für die Vergangenheit ausgeschlossen.

Wer ein bereitgehaltenes Rundfunkgerät nicht anmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden kann. Zusätzlich sind die vorenthaltenen Rundfunkgebühren nachzurichten.

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S

Satzung

Schatzmeister (siehe Kassenführung, Erläuterungen für den)

Schätzen (siehe Wertermittlung bei Pächterwechsel)

Schenkung bei Gartenaufgabe

Spenden (siehe Finanzen)

Streit

Streupflicht (siehe Winterdienst)

Satzung

Die Satzung ist die Grundordnung des Vereins. Der eingetragene Verein muss eine (geschriebene) Satzung haben, sonst kann er nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Grundanforderungen ergeben sich aus den §§ 57 und 58 des Bürgerl. Gesetzbuches (BGB).

Die Satzung muss mind. Name, Sitz und Zweck des Vereins, Beitritts- und Austrittsmöglichkeiten, Art und Berufung der Organe des Vereins, Disziplinargewalt, Beitragspflicht, Schiedsgerichtsklausel und Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins enthalten. Sie muss auch zum Ausdruck bringen, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll und bedarf mind. sieben Unterschriften.

Neben diesen gesetzlich verlangten Satzungsbestimmungen kann eine Satzung aus praktischen Gründen auch weitere Regelungen vorsehen. Konkret sind es folgende Punkte:
- Wer bestellt den Vorstand, wenn vom üblichen Vorgehen abgewichen wird,
- Regelungen für die Geschäftsführung des Vorstandes,
- ob die Beschlußfassung im Vorstand den selben Regeln wie in der Mitgliederversammlung gelten,
- für welche Satzungsangelegenheit ein anderes Organ, ggf. welches, zuständig sein soll,
- welche Mehrheit bei Satzungsänderungen für den Verein gelten soll,
- ob die Mitgliedschaft im Verein übertragbar und vererbbar sein soll.

Die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass der Verein einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und die Allgemeinheit selbstlos, ausschließlich und unmittelbar fördert. Die Satzung muss daher den Zweck und die Art seiner Verwirklichung genau bestimmen; Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, Förderung der Kleingärtnerei, Schaffung und Erhalt von Grünflächen die der Allgemeinheit zugänglich sind, Berücksichtigung der Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes.

Ferner gehören Bestimmungen, die die selbstlose und ausschließliche Verfolgung der steuerbegünstigten Zwecke gewährleisten in die Satzung; die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäßen Zwecken dienen, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es dürfen keine Personen durch Ausgaben unverhältnismäßig begünstigt werden, bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen den als steuerlich gemeinnützig anerkannten Dachverband oder der Gemeinde zu die dieses ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführt.

Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit kommt durch die Eintragung im Vereinsregister und dem Einverständnis zur Prüfung der Geschäftsführung zum Ausdruck und sollte durch die fachliche Betreuung der Mitglieder unterstrichen werden.

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Schenkung bei Gartenaufgabe

Diese Verfahrensweise wird nur Ausnahmsweise anzuwenden sein. Um möglichen Rechtsstreitigkeiten mit Angehörigen, Erben und anderen Personen vorzubeugen, sollte immer der geschäftsführende Vorstand des Verbandes konsultiert und ggf. anwaltlicher Rat eingeholt werden. Gegenstand einer Schenkung kann nicht der Garten, sondern die in ihm errrichteten Baulichkeiten und Anlagen, die vorgenommenen Anpflanzungen und ggf. das Inventar bzw. Zubehör sein. Es sollte immer seitens des Schenkungsgebers dem Kleingärtnerverein ein detailliertes Angebot über alle Sachen, die der Schenkung unterliegen sollen, unterbreitet werden. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit vom Kleingärtnerverein zu verlangen, dass es sich um das Eigentum des Anbieters handelt, Eigentumsrechte Dritter an Sachen nicht bestehen und nicht zu erwarten sind.

Dem Kleingärtnerverein steht es völlig frei, das Schenkungsangebot anzunehmen oder abzulehnen. Erst bei Annahme kommt es zu einem (möglichst schriftlich auszufertigenden) Schenkungsvertrag. Voraussetzung ist, dass zuvor alle Sachen, die für die kleingärtnerische Nutzung unzulässig, nicht erforderlich, unbrauchbar bzw. verfallen sind, oder solche, die das Landschaftsbild verunzieren, ebenso entfernt werden, wie Unrat und Müll. Oft wird das Motiv des Schenkungsangebotes sehr schnell deutlich.

Abgesehen von zu beachtenden Grundsätzen des Erhalts der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit sind bei der Entscheidung auch die dadurch für den Kleingärtnerverein - und somit für alle Mitglieder - entsprechende Pflichten (wie Schutz und Erhalt der Sachsen) zu berücksichtigen. Das ist insbesondere dann notwendig, wenn nach allgemeinen Erfahrungen für den vakanten Kleingarten kein Pachtinteressent vorhanden oder zu erwarten ist oder sich die vorhandenen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen oder die Gestaltung des Kleingartens als Hemmnis für eine Wiederverpachtung erweisen.

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Streit

Als Grundsatz unter Kleingärtnern und Menschen sollte gelten:
Streit vermeiden und sich gegenseitig zu den Streitfragen aussprechen. Ist ein nachbarschaftlicher Streit nicht im Guten beizulegen, ist es ratsam, gemeinsam mit dem Vorstand über die Schiedsstelle des Territorialverbandes eine Einigung herbeizuführen.
Übrigens, ein gemeinsam gelehrter Kasten Bier ist meist billiger und lustiger als ein Rechtsstreit beim Anwalt. Mit ein wenig Überwindung zur gegenseitigen Aussprache und gegenseitigem aufbringen von Verständnis sollte ein Streit beigelegt werden.



Abmahnung:
Abmahnung ist ein Hinweis auf ein pflicht-, treue- oder vertragswidriges Verhalten mit Androhung von Sanktionen im Wiederholungsfall oder bei Nichtreagieren auf den abgemahnten Sachverhalt. Sie erfolgt schriftlich. Ihr sollte in der Regel ein kameradschaftlicher Hinweis vorausgehen. Die Abmahnung hat eine Hinweisfunktion, eine Androhungsfunktion und eine Dokumentationsfunktion. Sie muss also enthalten, was gerügt wird und bis wann es durch wen wie zu verändern ist. Wird auf eine Abmahnung nicht reagiert, ist sie in bestimmter Form mit Androhung von Rechtsfolgen unverzüglich als 2. Abmahnung auszusprechen.

Beleidigung
Beleidigung ist die nach aussen dringende Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung eines anderen. Sie ist möglich als einfache Beleidigung, als üble Nachrede oder als Verleumdung. Die der üblen Nachrede oder Verleumdung zugrundeliegenden Fakten müssen geeignet sein, den davon Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Generell gilt, dass eine Kritik keinesfalls ehrabschneident sein darf.

Fristloser Austritt:
Ein Austritt aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ist dann möglich, wenn das Mitglied einen wichtigen Grund hat. Es kann mit sofortiger Wirkung austreten, wenn es, ohne daran schuld zu sein, seine Vereinspflichten nicht mehr erfüllen kann oder wenn bei Berücksichtigung der gesamten Umstände ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Mitglied eine unerträgliche Belastung bedeuten würde. An das Vorliegen eines wichtigen Grundes sind also strenge Anforderungen zu stellen; eine einfache Pacht- oder Beitragserhöhung ist kein wichtiger Grund.
Der Vorstand muss jedoch beachten, dass das Mitglied auch noch einen Unterpachtvertrag besitzt.

Hausfriedensbruch:
Im Kleingärtnerverein ist Hausfriedensbruch das widerrechtliche Eindringen in das Vereinsheim oder die vereinseigenen Baulichkeiten, in das Kleingartengelände und in den zur Durchführung der Versammlung angemieteten Raum, das unbefugte Verweilen darin und das Nichtbefolgen der Aufforderung durch den dazu Berechtigten zum unverzüglichen Verlassen.

Querulant:
Als Querulant wird ein streit-, händel- und prozesssüchtiger Mensch bezeichnet.
Eine solche Person stört in der Regel den Vereinsfrieden so nachhaltig, dass dem Verein weder ihr weiteres Verbleiben noch das Auftrechterhalten des Unterpachtvertrages auf Dauer zugemutet werden kann. Bleiben vereinsrechtliche Massnahmen ohne Erfolg, muss zur ordentlichen oder gar ausserordentlichen Kündigung von Mitgliedschaft und Unterpachtvertrag gegriffen werden. Ein Betretungsverbot für das Vereinsgelände genügt hier nicht, weil er an der Verwirklichung seiner aus dem Unterpachtvertrag resultierenden Rechte und Pflichten gehindert wird. Entscheidend ist, die für die Kündigung erforderlichen Beweise zu sichern.

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T

 

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U

Umlage

Umlage

Eine Umlage ist eine außerordentliche Form des Mitgliedsbeitrages zur Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben, ggf. auch zur nachträglichen Deckung von Vereinsverbindlichkeiten. Eine Umlage kann nur erhoben werden, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung dies vorsieht. Eine Umlage muß zeitnah und zweckgebunden verwendet werden. Erbringt ein Mitglied die Umlage nicht, kann es zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein führen, ebenso kann es gemäß §9 BKleinGg wegen Verweigerung geldlicher Gemeinschaftsleistungen eine ordentliche Kündigung des Pachtvertrages nach sich ziehen.

Umlagen sind möglich und führen auch nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn sie für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erforderlich sind. Ebenso wie Mitgliedsbeiträge sind Umlagen nicht als Spenden an den Verein möglich. Die Ausstellung von Spendenquittungen über gezahlte Umlagen wäre rechtswidrig und würde zu negativen steuerrechtlichen Konsequenzen führen.

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V

Verbrennen von Gartenabfällen

Vereinsregister, Anmeldung zum

Vereinssatzung (siehe Satzung)

Verkauf, Inventar (siehe Parzelle Übergeben)

Verkauf, Kleingärten

Versicherungen

Vögel, heimische

Vorstand, Wechsel im

Verbrennen von Gartenabfällen

Je nach kommunalen Satzungen können zu bestimmten Zeiten Gartenabfälle (von z.B. kranken Pflanzen, wie Feuerbrand, etc) verbrannt werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, diese zu verwerten.

Für den Kleingärtnerverein Hermann Duncker e.V., Zwickau bleibt bei dem generellen Verbot des Verbrennens gemäß Gartenordnung und der Pflicht einen Komposthaufen in der Parzelle zu betreiben.

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Vereinsregister, Anmeldung zum

Das Vereinsregister, welches bei dem zuständigen Amtsgericht geführt wird, dokumentiert Rechtsverhältnisse der rechtsfähigen Vereine. Es dient damit der Sicherheit der Mitglieder und Dritten in Bezug auf den Verkehr mit dem Verein.

Beim Vereinsregister sind einzutragen:
- Die Ersteintragung des Vereins,
- jede Änderung des Vorstandes,
- jede Änderung der Satzung,
- eine Verschmelzung, eine Spaltung sowie ein Formwechsel des Vereins,
- die Auflösung des Vereins durch Mitgliederbeschluß, der Verzicht auf Rechtsfähigkeit,
- die Liquidatoren sowie jede Änderung in der Person der Liquidatoren,
- die Beendigung der Liquidation zur Fortsetzung des Vereins,
- die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins.

Die vorbeschriebenen Änderungen sind durch den jeweiligen Vorstand des Vereins anzumelden, die Änderung des Vorstandes durch den geänderten, nicht den alten Vorstand. Die Anmeldung hat durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung (durch Notar) schriftlich zu erfolgen.

Bis auf zwei Ausnahmen wirken die Eintragungen im Vereinsregister lediglich deklaratorisch (rechtsbekundend). Diese beiden Ausnahmen sind die Neueintragung des Vereins sowie die Eintragung von Satzungsänderungen für deren Wirksamkeit. Das heißt z.B., dass der neue Vorstand bereits mit der Annahme der Wahl sein Amt beginnt, nicht erst mit der Eintragung ins Vereinsregister.

Jedoch kann eine Änderung in der Vertretung einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts durch oder mit dem Dritten im Vereinsregister nicht eingetragenen und auch dem Dritten nicht bekannt war. Dies kann z.B. bedeuten, dass ein Vertrag wirksam ist, der mit einem nicht mehr vertretungsbefugten Vorstand abgeschlossen wurde, wenn dieser alte Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen und die Abwahl dem Vertragspartner nicht bekannt war.

Die Einsicht in das Vereinsregister ist jedem gestattet.

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Verkauf von Kleingärten

Selbverständlich kann der Grundstückseigentümer (öffentliche Hand wie auch Privatpersonen) die gesamte Kleingartenfläche verkaufen. Nach dem im Gesetz verankerten Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" geht das Grundstück mit Eintragung im Grundbuch auf den neuen Eigentümer über.

Der Grundstückseigentümer könnte bei einer Kleingartenanlage die Flächen teilen lassen und auch einzelne Parzellen "herausschneiden". Der Verkauf einzelner Kleingartenparzellen an den Nutzer oder Dritte ist jedoch nach einem Urteil des OLG Naumburg vom 11.01.2001 unzulässig. Bereits verkaufte Parzellen sind nach einem Urteil des Landgerichtes Halle vom 25.11.2004 rückabzuwickeln.

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Versicherungen

Wenn auch der eingetragene Verein für seine Vertreter haftet, so ist doch das Ehrenamt mit Risiken verbunden. Deshalb ist jedem Verein anzuraten, durch Abschluss von Versicherungen den ehrenamtlich im Interesse des Vereins Tätigen rechtlich besser sicherzustellen.
Neben der obligatorischen Haftpflichtversicherung sollte auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, eine Rechtsschutzversicherung, eine Kollektiv-Unfall-Versicherung bei Gemeinschaftsarbeiten und eine Dienstfahrten-Kaskoversicherung für die ehrenamtlich Tätigen abgeschlossen werden.

Der Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. und seine Territorialverbände geben allen Vorständen seiner Mitgliedsvereine gern Hilfe und Unterstützung bei der Auswahl der notwendigen Versicherungen.

Über den individuellen vereinsbezogenen Versicherungsschutz gibt Ihnen der Vorstand ihres Kleingärtnervereins die erforderlichen Auskünfte.

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Vorstand, Wechsel im

Bei den Wahlen sind grundsätzlich zwei Aspekte von Bedeutung:

1. Es sollten die richtigen, für die Führung des Vereins geeignete Personen gewählt werden.
2. Die Vorbereitung, Durchführung und Dokumentierung der Wahl müssen den formellen Ansprüchen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Satzung, ggf. auch der Mitgliederbeschlüsse, genügen, sodass sie unter diesem Aspekt unangreifbar sind.

Die Vorbereitung der Wahlen sollte nicht erst mit der Versendung der Einladung zur entsprechenden Wahlversammlung beginnen. Wichtig ist die langfristige Bereitschaft geeigneter Personen für ein Vorstandsamt zu wecken und sich der Zustimmung des entsprechenden Kandidaten zu versichern. Die Kandidaten sollten den Wille haben, die Interessen des Vereins lt. Satzung und Beschlüssen durchzusetzen, sie sollten durch Vorbildwirkung bei den Vereinsmitgliedern eine Akzeptanz besitzen und Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit, Durchsetzungsvermögen und Interesse am Amt haben.

Die Wahlversammlung ist eine Form der Mitgliederversammlung. Für die Berufung sind die Bestimmungen des BGB, der Satzung und ggf. der Wahlordnung zu beachten. Die Berufung ist die Einladung der Mitglieder (eventuell auch nicht stimmberechtigte Mitglieder) zur Teilnahme an der Wahlversammlung unter Angabe von Zeit und Ort der Versammlung und des Versammlungszwecks. Die Art und Weise der Einladung, insbesondere die Einladungsfrist, und die Art und Weise ihrer Veröffentlichung sind exakt so vorzunehmen, wie es die Satzung bzw. Beschlüsse oder aber die bisherige Übung vorsehen. Die Einberufung kann nur durch das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan, das ist in der Regel der Vorstand, erfolgen. Ladungsfehler können zur Nichtigkeit der Wahlversammlung führen. Es ist auch zu beachten, dass die Amtszeit des Vorstandes noch nicht abgelaufen ist, denn damit ist der Verein automatisch ohne Vorstand und er kann insbesondere keine Wahlversammlung mehr einberufen (Ausnahme: die Eintragung im Vereinsregister besteht zu diesem Zeitpunkt noch).

Bei normal ablaufenden Wahlversammlungen kommt nach der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes die Neuwahl.
Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, kann jeder Wahlberechtigte und auch jedes Vereinsorgan, mithin auch der Versammlungsleiter (Wahlleiter) oder eine Wahlkommission, mündliche oder schriftliche Wahlvorschläge unterbreiten.

Sofern die Satzung keine andere Bestimmung trifft und auch die Mitgliederversammlung kein anderes zulässiges Wahlverfahren beschließt, hat eine Einzelwahl zu erfolgen. Mit diesem Modus sind die für Wahlen anerkannten demokratischen Grundsätze am besten gesichert. Bei Einzelwahl erfolgt die Abstimmung mündlich oder durch Zeichen für jedes einzelne Vorstandsamt in gesonderten Wahlgängen und für jeden Kandidaten einzeln.

Die zusammengefasste Wahl bietet sich bei Abstimmung mittels Stimmzettel bei Einzelwahlen für mehrere nicht gleichberechtigte Vorstandsämter an. Jedes Vereinsmitglied hat bei jedem Wahlgang zu einer der auf dem Stimmzettel zusammengefassten Einzelwahlen jeweils nur eine Stimme.

Wenn nicht ausdrücklich in der Satzung vorgesehen, sind Listenwahlen mit relativen Mehrheitserfordernissen, Listenmehrheitswahl, Listenblockwahl, Stimmhäufung, Entscheidung durch Los bei Stimmengleichheit, Bindung an Wahlvorschläge, gesetzlich nicht zulässig.

Von der Stimmauszählung sind die selbst zur Wahl stehenden Personen ausgeschlossen, es sollten ehrliche und unabhängige Personen mit der Auszählung beauftragt sein. Selbstverständlich ist eine exakte Dokumentierung über Art und Weise der Durchführung der Wahlen und des Ergebnisses im Protokoll über die Wahlversammlung.

Mit der Wahl des neuen Vorstandes endet das Amt des alten Vorstandes. Die Rechte und Pflichten bei der Geschäftsführung beginnen nun für den neuen Vorstand. Bei der Amtsübergabe spielt insbesondere die Übergabe der Vereinsunterlagen (Geld, Urkunden, Schriftwechsel, Bank- und Fristgiroauszüge, Berichte und Protokolle, Inventar und Schlüssel, Unterpachtverträge u.a.m.) mit odnungsgemäßen Übergabeprotokoll eine praktische Rolle.

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W

Wahlen (siehe Wechsel im Vorstand)

Waldbäume

Wertermittlung bei Pächterwechsel

Winterdienst

Wirtschaftlicher Betrieb, steuerliche Gemeinnützigkeit

Waldbäume

Aus der "Insbesondere Regelung" in §1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes ist zu entnehmen, dass sich die "nichterwerbsmässige gärtnerische Nutzung" nicht nur auf die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten erstreckt, sondern neben der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen auch eine andere gärtnerische Nutzung nicht ausschliesst.

Hierzu gehören die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierbäumen, Sträuchern der Blumen, die Anlage von Rasenflächen oder kleinen der Größe des Kleingartens entsprechenden Gartenteichen und Biotopen;
Waldbäume gehören nicht hierzu.

Dabei bleibt aber die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen unabdingbares Begriffsmerkmal der "nichterwerbsmässigen gärtnerischen Nutzung". Wegen der erforderlichen Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen reichen nur Dauerkulturen, z.B. Obstbäume und Beerensträucher, auf Rasenflächen nicht für eine kleingärtnerische Nutzung aus, sondern umfasst danach die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehörigen.

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Wertermittlung (Schätzung) bei Pächterwechsel

Die Wertermittlung hat eine Doppelfunktion. Einerseits wird durch den Vorstand festgelegt, welche Baulichkeiten, Anpflanzungen u.a. Einrichtungen dem Bundeskleingartengestz widersprechen. Diese sollten bis Parzellenwechsel entfernt sein. Der Neupächter wird davon ausgehen, dass der Vorstand ihm einen Garten übergibt, der diesen Vorschriften entspricht.
Zum anderen ist die Summe der Wertermittlung die Obergrenze der finanziellen Forderung an den Neupächter. Bei der Werterittlung werden alle Gartenbestandteile als Scheinbestandteil des Grundstücks behandelt und es wird grundsätzlich vom Neuwert ausgegangen. Die Wertminderungen wegen altersgemäßen Zustandes der Anpflanzungen und Anlagen werden durch Abschreibungen und Mängelanzeige berücksichtigt.

Ein Anspruch des abgebenden Kleingartenpächters gegenüber dem betreffenden Kleingärtnerverein oder dem betreffenden Verband als dem jeweiligen Verpächter besteht nicht.

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Winterdienst

Eine Räum- und Streupflicht ergibt sich aus einer kommunalen Satzung, die dafür nicht nur den Eigentümer des Grundstückes, sondern manchmal auch direkt den Nutzungsberechtigten in die Pflicht nimmt. Zum anderen kann diese Pflicht auch aus dem abgeschlossenen Zwischenpachtvertrag herrühren. Hat der Zwischenpächter weder nach der kommunalen Satzung noch im Zwischenpachtvertrag dafür eine Verantwortung zu tragen, ist er "fein raus", denn dann ist der Landeigentümer in der Pflicht.

Ist der Zwischenpächter verantwortlich, bleibt ihm nichts anderes übrig, als diese Verpflichtung an die betroffenen Vereine weiterzureichen. Das geschieht in aller Regel in Form eines Verwaltungsabkommens.

Ist der Verein verpflichtet, den Winterdienst entlang der Kleingartenanlage durchzuführen, muss er diese Pflicht vertraglich (z.B. im Unterpachtvertrag oder in der Kleingartenordnung) an die Kleingärtner weitergeben, wenn diese in die Durchführung einbezogen werden sollen.

Die Durchführung der Räum- und Streupflicht außerhalb der Kleingartenanlage als Anliegerpflicht richtet sich nach den örtlichen Festlegungen. Gibt es keine, gelten die von der Rechtssprechung festgelegten Grundsätze: Beginn 07.00 Uhr, Ende 20.00 Uhr. Tags muss ggf. die Arbeit wiederholt werden, außer bei extremen Wetterlagen, wenn z.B. das Streuen infolge von Eisregen oder starkem Schneefall wirkungslos bleibt. In der Regel reicht eine Arbeitsbreite von 1,00 bis 1,20 m aus.

Aus haftungsrechtlicher Sicht ist für den Verein der konkrete Einsatzplan wichtig, weil nur dann im Schadensfall eine kleingärtnerische Haftpflichtversicherung eintreten kann. Der Verein muss auch regeln, ob und in welcher Form der Winterdienst innerhalb der Kleingartenanlage zu erfolgen hat.

Durch Schilder "Betreten auf eigene Gefahr" oder "Kein Streudienst im Winter" kann man die Haftung nicht ausschließen. Jedoch kann man den öffentlichen Zugang im Winter untersagen und von den Mitgliedern die nötige Vorsicht erwarten.

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Wirtschaftlicher Betrieb, steuerliche Gemeinnützigkeit

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Wichtig ist, dass die Gemeinnützigkeit des Vereins vorliegt. Das ist aus Sicht der Finanzverwaltung u.a. dann nicht mehr der Fall, wenn z.B. Mitgliedsbeiträge ständig nur für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe verwandt werden, die nur Verluste produzieren, oder wenn das ganze Erscheinungsbild deutlich macht, dass der Hauptzweck des Vereins darin besteht, nur in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben tätig werden zu wollen.

Bei den Kleingärtnervereinen kommen insbesondere folgende wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Betracht:
- Unterhaltung von Vereinsgaststätten in Eigenbewirtschaftung
- Durchführung von Festen
- gesellige Veranstaltungen der Mitglieder
- Anzeigenwerbung
- Durchführung von Basaren und Tombolas
- Reiseveranstaltungen
- entgeltliche Abgabe von Strom, Wasser, Düngemittel
- Provision aus dem Verkauf von Eintrittskarten

Soweit die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 30.678,- EURO im Jahr nicht überschreiten, unterliegen diese Vereine nicht der Ertragsbesteuerung (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).
Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, muss der Überschuss (= Gewinn) durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ermittelt werden. Von dem Überschuss wird für die Berechnung der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer ein Freibetrag (3.835,- EUR) in Abzug gebracht. Von dem sich dann ergebenden Betrag wird die Körperschaftssteuer (25 %) und die Gewerbesteuer (rund 20 %, je nach Hebesatz der Gemeinde) erhoben.

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X

 

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Z

Zinsen (siehe Finanzen)

Zuschüsse (siehe Finanzen)

Zweckbetrieb (siehe Finanzen)

 

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